Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Kauf und Verkauf von Waren, für Lieferungen und Leistungen der IMKoTech UG, Am Steinberg 27, 31061 Alfeld (Leine)
Kaufs-, Verkaufs‐ und Lieferbedingungen
§ 1 – Geltung
- Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
- Unsere Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners, Lieferanten, oder Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Lieferanten oder Kunden gelten nur dann, wenn wir dies schriftlich bestätigen.
- Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner, Lieferant oder Kunde mit unserem Angebot, Bestellung oder unserer Auftragsbestätigung nicht erneut zugesandt oder mitgeteilt wird.
§ 2 – Angebot, Abschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge, Bestellungen und sonstige Vereinbarungen zwischen uns und unseren Vertragspartner, Lieferanten oder Kunden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Die Verträge zwischen uns und den Kunden kommen erst durch die mit dem Angebot übereinstimmende Annahme nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zustande. Information auf unsere Internetseite stellt lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes zum Kaufvertragsabschluss dar. Die Bestellung des Kunden, entweder schriftlich oder durch unsere E-Mail, ist der Vorschlag an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages zu den in der Bestellung genannten Bedingungen. Unsere Bestätigung des Bestelleingangs stellt noch keine Annahme des Angebotes/Vorschlages dar. Der Vertrag kommt vielmehr erst durch die ausdrückliche Annahmeerklärung durch uns und nur wenn wir dies schriftlich bestätigen.
- Nehmen unsere Vertragspartner oder Lieferanten unsere Bestellungen nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, sind wir an die Bestellungen nicht mehr gebunden.
- Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner, Lieferanten oder Kunden sind schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unseren Vertragspartner, Lieferanten oder Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt. Sämtliche Abreden – auch soweit sie später erfolgen – werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam, insoweit ist die unseren Mitarbeitern oder Vertretern erteilte Vollmacht beschränkt.
- Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners, Lieferanten oder Kunden bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserer Bestellung und unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.
- Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner, Lieferant oder Kunde jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.
§ 3 – Preise, Preiserhöhung, und Zahlung
- Unsere Preise sind Netto-Preise und in Euro festgesetzt. Zusätzlich kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Unsere Preise gelten ab unserem Lager, ausschließlich Verpackung, Fracht, Spesen, Versicherung, Steuer, Transport, Akkreditive oder andere, zur Vertragserfüllung erforderliche Dokumente. Unser Vertragspartner, Lieferant oder Kunde hat seine Zahlungen in Euro zu leisten, falls nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Der mit unserem Lieferanten vereinbarte Preis schließt die Mehrwertsteuer, die Verpackung und die Lieferungen frei Haus ein, falls nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Wir bezahlen nur nach Eingang einer Rechnung, die unsere Bestell- und Artikelnummer angibt, falls nichts Abweichendes vereinbart ist.
- Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als zwei Monate nach Vertragsabschluss zu erfüllen sind oder aus von unserem Vertragspartner, Lieferanten oder Kunden zu vertretenden Gründen erst später als zwei Monate nach Vertragsschluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise zwischen Vertragsschluss und Ausführung des Vertrages, sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betreffenden Einkaufspreises am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen haben wir dieses Recht auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung eine kürzere als die zweimonatige Frist liegt.
- Die Aufrechnung unseres Vertragspartners, Lieferanten oder Kunden mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft, es sei denn, die aufzurechnende Forderung stünde im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung.
- Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch unseren Vertragspartner, Lieferant oder Kunde wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind und nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen.
- Wir liefern grundsätzlich ganz oder teilweise per Vorkasse gegen Pro-Forma-Rechnung, falls nichts anderes vereinbart ist. Liefern wir gegen Rechnung, so ist sie sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig, falls nichts anderes vereinbart ist.
- Mit uns zustehenden Gegenforderungen können wir in jedem Fall unter den gesetzlichen Voraussetzungen aufrechnen sowie das Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 4 – Vermögensverschlechterung unseres Vertragspartners, Lieferanten oder Kunden
- Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsschluss vorlag, erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen: Über das Vermögen unseres Vertragspartners, Lieferant oder Kunde wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz‐ oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet oder Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt oder es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners ergibt.
- Kommt unser Vertragspartner, Lieferant oder Kunde unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
§ 5 ‐ Versand und Gefahrübergang, Versicherung
- Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Kunden über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, falls nichts anderes vereinbart ist. Das gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren und ein Verschulden unserer Arbeitnehmer vorliegen.
- Leistungs- und Preisgefahr von unserem Lieferant gehen in jedem Fall erst beim Eintreffen der Waren und Leistungen bei uns oder der von uns benannten Empfangsstelle auf uns über.
- Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Lufttransport, Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW in geeigneten Verpackungsmaterialien unserer Wahl.
- Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners oder Kunden und auf seine Kosten versichern wir den Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner oder Kunde gewünschte und versicherte Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden. Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer angemeldet werden. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden oder aus von unserem Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners oder Kunden. In diesem Falle geht die Gefahr mit unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner oder Kunden über, falls nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 – Liefer- und Leistungsfristen
- Liefer- und Leistungsfristen sowie Lieferungs- und Leistungstermine haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich vereinbart worden sind.
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen mit unserem Vertragspartner oder Lieferant sind verbindlich. Sollten wir unsere Vertragspartner oder Lieferanten per Vorkasse gegen Pro-Forma-Rechnung bezahlen, so beginnen Lieferfristen ab dem Tag der Zahlung. Sollte von unseren Vertragspartner oder Lieferanten keine Vorauszahlung gefordert werden, bezahlen wir nach dem Erhalt der Ware entsprechend der vereinbarten Zahlungsfristen gegen Rechnung. Maßgeblich für ihre Einhaltung ist der Eingang der Ware bei uns.
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen mit unserem Kunde sind verbindlich. Sollte unser Kunde uns per Vorkasse gegen Pro-Forma-Rechnung bezahlen, so beginnen Lieferfristen ab dem Tag des Zahlungseingangs auf unser Konto. Wird unserseits von unser Kunde keine Vorauszahlung gefordert, bezahlt der Kunden nach dem Erhalt der Ware entsprechend der vereinbarten Zahlungsfristen gegen Rechnung.
- Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, sind zuvor vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen hinfällig und erforderlichenfalls neu zu vereinbaren.
- Unser Vertragspartner oder Lieferant hat Verzögerungen der Lieferung unter Angabe der Gründe und der vermeintlichen Dauer schriftlich anzuzeigen, sobald er mit einer Verzögerung der Lieferung rechnen muss.
- Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unserem Vertragspartner, Kunden, Hersteller, Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern Verzögerungen im vorbezeichneten Sinne mehr als 3 Monate andauern, ist unser Vertragspartner, Lieferant oder Kunde unter Ausschluss jeglicher weiteren Ansprüche berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 4-wöchigen Nacherfüllungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages kein Interesse mehr.
- Vereinbarte Fristen und Termine und auch der ohne eine solche Vereinbarung geltende Lieferzeitpunkt/Lieferzeitraum verlängern bzw. verschieben sich um den Zeitraum, um den unser Vertragspartner, Lieferant oder Kunde mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
§ 7 – Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 13 Ziff. 4 der vorliegenden Bedingungen auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:
- Liegt bei uns und/oder unseren Erfüllungsgehilfen lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit vor, sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners oder Kunden ausgeschlossen.
- Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug, so sind Schadensersatzansprüche unseres Kunden auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 5 % des Lieferwertes beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden bei unserem Kunden eingetreten ist.
- Ein unserem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein unserem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
- Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 9 – Annahmeverzug unseres Kunden
- Gerät unser Kunde mit der Annahme unserer Leistung ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs die Entgegennahme unserer Leistung durch den Kunden ablehnen werden, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Kunden bleiben unberührt.
- Unser Kunde hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
- Wird die Lieferung auf Wunsch unseres Kunden verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, maximal jedoch 5% des Rechnungsbetrages. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen.
§ 10 – Haftung für Mängel, Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Waren und Schadensersatz statt der Leistung
- Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.
- Die Rechte unseres Kunden wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Kunde uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen hat, wobei es ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4‐wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem unser Kunde uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten der Rücksendung tragen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.
- Erklären wir uns auf Wunsch unseres Kunden mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Kunden von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 60 % des Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefer- oder Leistungsgegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Kunde der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 11 – Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung unserer Kunden verbleibt die Ware im Eigentum von IMKoTech UG.
- Liefert unser Vertragspartner, Lieferant oder Hersteller die Ware selbst mit eigenen Kräften oder mithilfe eines eigenen Spediteurs an uns, so ist die Ware unser Eigentum, ab dem Zeitpunkt nach der Warenübergabe an uns, mit unserer schriftlichen Bestätigung und sofern die Ware von uns vollständig bezahlt ist.
- Erfolgt die Abholung der Ware bei unserem Vertragspartner, Lieferant oder Hersteller durch unsere Kräfte oder mit mithilfe unseres Spediteurs, so ist die Ware unser Eigentum, ab dem Zeitpunkt nach der Warenübergabe an uns im Lager des Vertragspartners, Lieferanten oder Hersteller mit unserer schriftlichen Bestätigung und sofern die Ware von uns vollständig bezahlt ist.
§ 12 –Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus zu der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen versprechen die Vertragspartner sich wechselseitig eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €.
§ 13 –Schutzrechte
- Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners, Lieferanten oder Kunden herzustellen, steht unser Vertragspartner, Lieferant oder Kunde dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner, Lieferant oder Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner, Lieferant oder Kunde alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
- Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.
§ 14 ‐ Datenschutz
Die im Rahmen unserer Bestellung anfallenden Kundendaten werden ausschließlich zum Zwecke der Bestellabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Kunde willigt in diese Vorgänge ein und stimmt zugleich der Weitergabe dieser Daten zum Zwecke der Bestellabwicklung an die mit uns zusammenarbeitenden Unternehmen zu. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten durch uns erfolgt nicht. Wir verpflichten uns zur Einhaltung sämtlicher einschlägiger Datenschutzbestimmungen, insbesondere zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG und zur Vornahme eigener technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes. Soweit der Kunde der Nutzung seiner Daten durch Annahme dieser AGB zum Zwecke der internen Marktforschung, der Produkt‐ und Leistungsverbesserung oder eigener Marketingzwecke durch uns zugestimmt hat, ist der Kunde berechtigt, diese Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf kann per E‐Mail an info@imkotech.de oder in sonstiger Weise erfolgen. Stimmt der Kunde der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten im Sinne dieser Regelung nicht oder nicht in dem zur Bestellabwicklung erforderlichen Umfang zu, ist eine ordnungsgemäße Abwicklung des Bestellvorganges insgesamt nicht möglich. Soweit zwischen den Parteien vor der Verweigerung der Zustimmung des Kunden ein wirksames Vertragsverhältnis geschlossen wurde, steht uns ein vertragliches Rücktrittsrecht zu.
§ 15 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Hildesheim (Deutschland), wobei wir jedoch auch das Recht haben, unseren Kunden auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN‐Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.